
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Bundestag und Bundesrat hatten es bereits am 10. Juli 2026 beschlossen, am 28. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt (Nr. 226) verkündet. Es löst die bisherigen Heizungsregeln des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab: Die pauschale 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch entfällt vollständig, Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden wieder selbst, welche Heizung sie einbauen. Wer jetzt eine neue Heizung plant oder eine Sanierung vorbereitet, sollte die wichtigsten Änderungen kennen — und wissen, was sich dadurch bei der Förderung ändert.
Was ist das GModG?
Das GModG trägt offiziell den Titel „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“. Es ersetzt die Heizungsregeln des bisherigen GEG (umgangssprachlich „Heizungsgesetz“) und setzt zugleich Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD, 2024/1275/EU) in deutsches Recht um.
Wie ist der Zeitplan zum Inkrafttreten?
Das Gesetz tritt gestaffelt in Kraft:
- Seit 29.07.2026: Die neuen Heizungsregeln (Artikel 1) — unmittelbar nach der Verkündung.
- Ab ca. Ende Januar 2027: Die ersten EPBD-Vorgaben (Artikel 2) — sechs Monate nach der Verkündung. Dazu gehören unter anderem Energieeffizienzklassen A–G für Nichtwohngebäude und eine schrittweise Solarpflicht für Neubauten.
- Ab 2028 / 2030: Das Nullemissionsgebäude als neuer Neubaustandard (Artikel 3/4) — zunächst für behördliche Gebäude, ab 2030 für alle anderen.
Was ändert sich konkret bei Heizungen?
Die zentrale Änderung: Die bisherige 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht (§ 71 GEG) wurde gestrichen, ebenso das Betriebsverbot für bestehende Öl- und Gasheizkessel. Stattdessen gilt für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen künftig die sogenannte „Bio-Treppe“: ein steigender Pflichtanteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff.
- ab 2029: mindestens 10 %
- ab 2030: mindestens 15 %
- ab 2035: mindestens 30 %
- ab 2040: mindestens 60 %
Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybridheizungen erfüllen die Anforderungen der Bio-Treppe bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen automatisch.
Neu ist außerdem eine Mieterschutzregelung: Wird eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, regelt eine Ergänzung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes (§ 5a, 5b), wie die daraus entstehenden Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.
Was bedeutet das für die Heizungsförderung (KfW 458)?
Zeitlich parallel zum GModG gelten seit dem 21.07.2026 bereits verschärfte Konditionen bei der KfW-458-Heizungsförderung:
- Grundförderung weiterhin 30 %
- Bemessungsgrundlage für die erste Wohneinheit: 28.000 Euro (sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um weitere 750 Euro)
- Klimageschwindigkeitsbonus: bis zu 16 % (nur für selbstnutzende Eigentümer, bisher bis zu 20 %)
- Einkommensbonus neu gestaffelt: bis zu 40 % bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, bis zu 30 % bis 40.000 Euro, bis zu 10 % bis 50.000 Euro
- Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse sind komplett entfallen
In Summe sind so bis zu 80 % bzw. bis zu 22.400 Euro Zuschuss möglich (zuvor bis zu 70 % bzw. 21.000 Euro).
Statistik: Die EU-EPBD verlangt eine sektorweite Reduktion des Primärenergiebedarfs von Wohngebäuden um mindestens 16 % bis 2030 und 20 bis 22 % bis 2035 gegenüber 2020 (Quelle: EU-EPBD 2024/1275/EU, umgesetzt über das GModG).
Was heißt das jetzt für dich als Eigentümer?
Wer eine neue Heizung plant, sollte die richtige Reihenfolge einhalten: Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung abschließen, Bestätigung zur Antragstellung einholen, Förderantrag stellen, Zusage abwarten — und erst dann einbauen lassen. Wer zuerst baut und danach beantragt, bekommt keine Förderung.
Unabhängig von der Heizung bleibt die energetische Reihenfolge für eine Gesamtsanierung sinnvoll: Dach, dann Fenster, dann Außenwände, dann Keller, erst zuletzt die Heizung. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) zeigt, welche Maßnahmen bei deinem Gebäude in welcher Reihenfolge sinnvoll sind — die BAFA fördert die Erstellung mit bis zu 50 % der Kosten (max. 650 Euro für EFH/ZFH, max. 850 Euro für MFH ab 3 Wohneinheiten).
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Häufige Fragen zum GModG
Ist das GModG schon in Kraft?
Ja. Bundestag und Bundesrat haben es am 10. Juli 2026 beschlossen, am 28. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt (Nr. 226) verkündet. Die Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026.
Was bedeutet der Wegfall der 65-Prozent-Pflicht?
Beim Einbau einer neuen Heizung müssen nicht mehr pauschal 65 % erneuerbare Energien genutzt werden. Eigentümer können wieder frei wählen, welche Heiztechnik sie einbauen — die bisherige Vorgabe aus § 71 GEG wurde gestrichen.
Was ist die „Bio-Treppe“?
Neue Gas- und Ölheizungen müssen ab 2029 einen steigenden Anteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff nutzen: mindestens 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.
Ändert sich durch das GModG auch die Heizungsförderung KfW 458?
Die verschärften KfW-458-Konditionen (u. a. geringere Bemessungsgrundlage, neu gestaffelter Einkommensbonus) gelten bereits seit dem 21. Juli 2026 und wurden separat beschlossen — zeitlich fällt das mit der Verkündung des GModG zusammen.
Was gilt für Vermieter beim CO₂-Kostenanteil?
Wird eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, regelt eine neue Mieterschutzvorschrift die Aufteilung der daraus entstehenden Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter — ergänzend zum bestehenden CO₂-Kostenaufteilungsgesetz.
Wann treten die EPBD-Vorgaben zu Energieausweis und Solarpflicht in Kraft?
Diese Regelungen (Artikel 2 des GModG) treten sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also voraussichtlich Ende Januar 2027.
Quellen: GEG-Infoportal des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (GModG-Chronologie), Bundesgesetzblatt Nr. 226/2026, EU-EPBD 2024/1275/EU.
Hinweis: Alle Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität. Gesetzliche Regelungen und Förderprogramme können sich kurzfristig ändern.